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Familienleben

Finanzspritze für Familien

Agentur für Arbeit Köln · 19.11.2019

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© AdobeStock/Sunny studio

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Mit dem Kinderzuschlag sorgt die Familienkasse dafür, dass einkommensschwache Familien finanziell unterstützt werden, um eine Abhängigkeit von Hartz IV zu verhindern. Mit dem Starke-Familien-Gesetz hat die Bundesregierung seit Juli 2019 neue Rahmenbedingungen geschaffen, um Familien besser unterstützen zu können. Doch noch längst nicht alle Familien oder Alleinerziehende mit geringem Einkommen machen ihren Anspruch geltend.

Ähnlich wie beim Wohngeld steht der Kinderzuschlag Familien und Alleinerziehenden mit einem geringen Einkommen zu, das gerade noch über der Berechtigung für Hartz IV-Leistungen liegt. Wer brutto mehr als 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) verdient, keine Regelleistung vom Jobcenter bezieht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann monatlich bis zu 185 Euro Kinderzuschlag für jedes Kind erhalten. Zusammen mit dem „normalen“ Kindergeld bekommt dann eine Familie mit zwei Kindern bis zu 778 Euro monatlich zusätzlich vom Staat.

Vor allem für Alleinerziehende haben sich die gesetzlichen Regelungen verbessert. Denn wurden vorher auch Unterhaltszahlungen für das Kind zu 100 Prozent auf das Einkommen angerechnet, zählen sie seit Juli 2019 nur noch zu 45 Prozent. Damit haben mehr Alleinerziehende Anspruch auf den Kinderzuschlag. Hilfe bei der Berechnung leistet die Familienkasse persönlich oder über einen Videochat und den KiZ-Lotsen, der die Grundvoraussetzungen zum Kinderzuschlag klärt.

Keine Betreuungsgebühren mehr

Auf den Kinderzuschlag sollten einkommensschwache Eltern nicht verzichten, denn damit verbunden entfallen auch die Kosten für die Kinderbetreuung. Eltern mit geringem Einkommen müssen seit dem 1. August 2019 keine Gebühren mehr für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kita zahlen. Die im „Gute-Kita-Gesetz" festgeschriebene Befreiung gilt für Eltern, die den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Bislang mussten sie vorher einen Einkommensnachweis erbringen und konnten dann auf eine anteilige Kostenübernahme hoffen. Künftig entfallen diese Nachweise und die Kosten werden komplett übernommen. Eine Befreiung von den Kita-Gebühren kann beim Jugendamt mit Vorlage einer Kopie des Kinderzuschlag-Bescheides beantragt werden. Hartz IV-Leistungsberechtigte mussten auch bisher keine Kita-Gebühren zahlen.

Bildungspaket

Gleichzeitig haben Kinderzuschlagsempfänger die Möglichkeit, das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket für ihre Kinder bei der Stadt- oder Kommunalverwaltung zu beantragen. Für das erste Schulhalbjahr werden 100 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 50 Euro gewährt. Es müssen keine Rechnungen vorgelegt werden. Zusätzliche Unterstützung gibt es für Klassenfahrten, Fahrten zur Schule, Nachhilfeunterricht und Mittagsverpflegung. Bis zum 18. Lebensjahr können für Kinder und Jugendliche monatlich 15 Euro für die sogenannte Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben bewilligt werden. Darunter versteht man etwa Beiträge für den Sportverein, Kosten für Musikunterricht oder eine Ferienfreizeit.

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