Familienleben
Wenn Eltern zu früh sterben
Ursula Katthöfer · 07.07.2016
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© canva
Jörg Nittinger gehört zu denjenigen, für die das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt steht. Er ist für das Diakonische Werk Bonn tätig und berät Familien in Trennung und Scheidung. In seiner langjährigen Berufspraxis ist es hin und wieder vorgekommen, dass der Tod eines Elternteils bewältigt werden musste. Für KÄNGURU kommentiert er drei Szenarien:
Leiblicher Vater oder Lebensgefährte?
Eine 42-jährige stirbt an einem Hirnschlag – von einem Moment zum anderen hinterlässt sie zwei Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren. Sie war geschieden, teilte sich mit dem leiblichen Vater das Sorgerecht. Doch seit sieben Jahren lebten die Kinder bei ihr und ihrem Lebensgefährten. Es war ein harmonisches Familienleben, die Kinder kommen gut mit dem Partner ihrer Mutter klar. Sie möchten bei ihm bleiben. Doch der leibliche Vater fordert, dass die Kinder bei ihm aufwachsen. Er hat das alleinige Sorgerecht. Wessen Wille zählt?
In diesem Fall hat der Lebensgefährte keine Chance, die Kinder zu behalten. Rechtlich zählt er als Fremder. Das Elternrecht ist im Grundgesetz verankert, die Leiblichkeit ist entscheidend. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann der Lebensgefährte gegen den leiblichen Vater ankommen. Zum Beispiel, wenn der Vater drogenabhängig ist.
Selbst wenn der leibliche Vater nicht das Sorgerecht hat, wird er als erster gefragt, ob er sich um die Kinder kümmert. Allerdings ist eines der Kinder im oben genannten Fall bereits 14 Jahre alt. Ab 14 haben Kinder bei Gericht ein eigenes Antragsrecht und können sich einen Anwalt nehmen. Das Kind könnte einen Antrag gegen den Vater stellen.
Werden Geschwister getrennt?
Eine Frau ist Mutter von zwei Kindern verschiedener Väter. Die Kinder sind vier und sechs Jahre alt. Sie ist krebskrank, ihr Leben ist nicht mehr zu retten. Sie nutzt die ihr verbleibende Zeit, um die Zukunft ihrer Kinder zu regeln. Einer der Väter will keinen Kontakt zu seinem Kind. Der andere könnte und möchte für sein Kind sorgen. Gleichzeitig hat sich die Schwester der Sterbenden bereit erklärt, beide Kinder zu nehmen. Es kommt zum Streit. Werden die Kinder auseinander gerissen?
Hier stellt sich zunächst die Frage, ob eine schwerkranke Frau körperlich und seelisch in der Lage ist, einen solchen Streit zu schlichten. Als Beratungsstelle können wir sie dabei unterstützen, gemeinsam mit einem Notar ein Testament und eine Vorsorgevollmacht für die Schwester aufzusetzen. Die Kinder würden gefragt, was sie sich wünschen. Je älter die Kinder sind, desto mehr zählt der Kindeswille. Denn Kindeswille und Kindeswohl stehen in engem Zusammenhang.
Wenn der leibliche Vater allerdings auf seinem Sorgerecht besteht, kann er die Vorsorgevollmacht der Schwester vor Gericht anfechten. Möglich ist, dass die Schwester damit die Auseinandersetzung erbt. Ein Familiengericht würde während des Verfahrens wahrscheinlich ein Sachverständigengutachten einfordern. Grundsätzlich nehmen die Gerichte den Familienzusammenhalt sehr ernst. Geschwister dürfen nicht auseinander gerissen werden.
Für Kinder sind solche Streitigkeiten sehr anstrengend. Unser Ziel ist daher immer, noch zu Lebzeiten der kranken Mutter eine vernünftige Lösung zu finden und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wir fragen, was wir tun können, um das Kind in seinem Wachstum und in seiner Entwicklung zu fördern.
Bleibt nur noch das Heim?
Während die beiden Kinder im Kindergarten sind, verunglücken beide Eltern bei einem Autounfall tödlich. Die Kinder sind von einem Moment zum anderen Vollwaisen. Sie haben kaum Verwandte, denn ihre Eltern hatten keine Geschwister. Die Großeltern der Kinder leben nicht mehr oder sind pflegebedürftig. Doch die Familie ist wohlhabend. Beide Eltern haben eine Lebensversicherung abgeschlossen, die Wohnung ist schuldenfreies Eigentum. Müssen die Kinder dennoch ins Heim?
Dieser Fall ist sehr unwahrscheinlich. Erstens sind junge Eltern in der Regel nicht vermögend. Zweitens sind Kinder selten ganz allein auf der Welt. Es gibt fast immer Verwandtschaft.
Zurück zur Frage: Die Unterbringung in einem Heim oder bei Pflegeeltern ist immer der letzte Schritt. Jugendämter prüfen zuvor alle anderen Möglichkeiten. In diesem Fall würde ein Vormund bestellt oder das Jugendamt würde die Vormundschaft übernehmen. Dessen Aufgabe sind die Personensorge, die Vermögungssorge und die Vertretung vor Gericht. Es darf kein Geschäft zulasten des Vermögens der Kinder gemacht werden. Allerdings könnte das Vermögen dazu genutzt werden, die Kinder in ihrem eigenen Zuhause zu betreuen.