Gesundheit
Mehr Kinderkrankentage in 2021
Ruhrpottkids · 18.01.2021
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© canva
Bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns sollen damit ausgeglichen werden können. Unter welchen Voraussetzungen Eltern die Gelder beantragen können und wie viel ihnen zusteht, haben wir zusammengefasst:
Die Fakten:
- Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.
- Gesetzlich versicherte Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, können im Jahr 2021 für das erste Kind pro Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei zwei Kindern 40 statt 20 Tage und bei mehreren Kindern pro Elternteil maximal 45 Tage.
- Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage für das erste Kind, auf 80 Tage bei zwei Kindern und maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
- Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf bis zu 80 Kinderkrankentage insgesamt, bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch nochmal um 10 auf maximal 90 Tage.
Wann besteht der Anspruch?
Neben Krankheitsfällen von Kindern können Eltern das Kinderkrankengeld in 2021 auch dann erhalten, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Das gilt auch für Eltern, die im Homeoffice arbeiten, sofern die Arbeit für die Zeit der in Anspruch genommenen Kinderkrankentage ruht. Denn die zusätzlichen Leistungen sollen berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Coronapandemie besteht der Anspruch in 2021 also nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Einen Anspruch haben Eltern also ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.
Die Bundesregierung wolle damit den "Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern", erklärte dazu Bundesgesundheitsminister Spahn.
Wer hat Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, gilt der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist dabei, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Wenn das Kind krank ist, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einem Attest vom Arzt nachwiesen werden. Muss ein Kind aber aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung oder eingeschränktem Betrieb zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der Kita oder Schule, ein ärztliches Attest wie bei den regulären Kinderkrankentagen ist nicht erforderlich. Diese Bescheinigung reichen Eltern bei ihrer Krankenkasse ein, über die auch die Abrechnung und Auszahlung veranlasst werden. Manche Krankenkassen wie beispielsweise die Barmer oder die AOK Bremen/Bremerhaven verzichten jedoch in dieser Situation auf die Bescheinigung der Kita bzw. Schule, um den Prozess so unbürokratisch wie möglich zu gestalten. Hier reicht schon das Ausfüllen eines einfachen Formulars, um die Kinderkrankentage zu beantragen. Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.
Was ist der Corona-Sonderurlaub?
Eltern können alternativ zum zusätzlichen Kinderkrankengeld auch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, den sogenannten "Corona-Sonderurlaub" beanspruchen. Jeder Elternteil hat zehn Wochen lang Anspruch auf diese Leistung. Ein Elternpaar kommt damit auf 20 Wochen, ebenso wie Alleinerziehende. Die Entschädigungsleistung beträgt aber nur 67 Prozent des Nettogehalts, also ein Drittel weniger. Bei Geringverdienern macht sich das deutlich bemerkbar. Wer zum Beispiel 1400 Euro netto hat, bekommt nur noch 938 Euro. Außerdem ist diese Sonderleistung auf maximal 2016 Euro im Monat beschränkt. Somit bekämen also auch Gutverdiener weitaus weniger Geld.
Während das Kinderkrankengeld bereits gewährt wird, wenn die Präsenzpflicht an der Schule beziehungsweise der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde, müssen Eltern beim "Corona-Sonderurlaub" nachweisen, dass sie keine zumutbare Betreuung für die unter 12-jährigen Kinder sicherstellen konnten, etwa durch Großeltern, andere Familien oder die Notbetreuung der Schule oder Kita. Sobald ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf Corona-Sonderurlaub nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.
Wo besteht Verbesserungsbedarf?
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter VAMV begrüßt die Entscheidung des Bundeskabinetts zur Gewährung zusätzlicher Kinderkrankentage, kritisiert aber, dass sie nur für gesetzlich Versicherte gilt. Insbesondere selbstständig Tätige sind oft privatversichert und können somit nur den Corona-Sonderurlaub beanspruchen. Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des VAMV sagt dazu: „Die Bundesregierung erkennt endlich an, dass Homeoffice, Kinderbetreuung und Homeschooling gleichzeitig nicht möglich sind. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum diese Verbesserungen nur für gesetzlich versicherte Eltern gelten sollen. Gerade kleine Selbstständige drohen dann auf der Strecke zu bleiben. Ihnen bleiben nur die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, die einen deutlich niedrigeren Einkommensausgleich vorsehen und bei denen der Vorrang von Homeoffice extra geprüft wird.“ Weiterhin fordert der VAMV konkrete Nachbesserungen bei den Voraussetzungen für den Anspruch. Nach seiner Auffassung sollte die Altersgrenze für die zu betreuenden Kinder von 12 auf 14 Jahre erhöht werden. Denn auch bei älteren Kindern stelle das Homeschooling zusätzliche Anforderungen an die Eltern und auch 12-Jährige könnten noch nicht allein zu Hause bleiben.
Alle Informationen zur Regierungsregelung finden sich hier. Über die Antragstellungen können sich Eltern bei ihrer jeweiligen Krankenkasse informieren, in der Regel stehen die Formulare online zum Download bereit und können einfach per E-Mail eingereicht werden. Die Auszahlungsdauer ist dabei je nach Antragsaufkommen und Krankenkasse unterschiedlich.